AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ebersteiner GmbH. (Stand 14.02.2019)

§1 GELTUNGSBEREICH

Der Geltungsbericht dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – in der Folge kurz „AGB“ genannt – bezieht sich auf alle unsere Angebote und Leistungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes. Soweit sich Leistungen nur für den Leistungsbereich „Messebau“ ergeben, werden diese gesondert dargestellt (§ 8).  Durch die Auftragserteilung an uns bzw. den Vertragsabschluss mit uns werden diese „AGB“ Vertragsbestandteil, und der Auftraggeber erklärt die Kenntnis des Inhaltes dieser „AGB“.

§2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

Ausgenommen einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung. Bestellungen, Angebote, Aufträge oder Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.

Für den Auftraggeber werden Bestellungen durch dessen Unterschrift verbindlich.

Ein wirksam zu Stande gekommener Vertrag kann mangels anderer einvernehmlich zu treffender Regelung vom Auftraggeber nur gegen Bezahlung eines ausdrücklich als nicht mäßigbaren Stornos vereinbarten Betrages entsprechend den folgenden Ansätzen aufgelöst werden. Die Stornokosten betragen bei Stornierung innerhalb von 7 Tagen vor Aufbaubeginn 100 %, innerhalb von 8 bis 30 Tagen vor Aufbaubeginn 50 % und außerhalb der vorher angeführten Zeiträume 20 % der Gesamtauftragssumme.

§3 LIEFERUNGEN

Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk in Langenstein bzw. auswärtigem Auslieferungslager. Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Transport nicht vom Auftragnehmer durchgeführt wird. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit zum vereinbarten Aufstellort gegeben ist und dass die Zeltaufstellfläche und mindestens ein 5 m-Streifen auf einer Zeltlänge mittels Sattel-LKW befahrbar sind. Für eventuell auftretende Flurschäden sowie Schäden an Zufahrtswegen, Parkplätzen, etc. haftet der Auftraggeber. Im Falle von Erdleitungen, z.B. Gas, Wasser, etc. hat der Auftraggeber für das Vorhandensein eines Erdleitungsplanes zu sorgen. Wird dieser nicht vorgelegt, willigt der Auftraggeber stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall. Die Zustellung unsererseits wird, außer es wird eine gegenteilige, abweichende Regelung getroffen, durch Sattelkran-LKW oder Klein-LKW vorgenommen, wobei das Be- und Entladen durch mechanische bzw. hydraulische Hebevorgänge geschieht.

§4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, EIGENTUMSVORBEHALT

Das uns zustehende Entgelt ist sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bankdebetsatz für Kontokorrentkredite in Österreich ab Fälligkeit berechnet. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist lediglich dann berechtigt, einen Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen, wenn dies – auch der Höhe nach – der Vereinbarung in den Vertragsunterlagen entspricht und der um den Skonto verminderte voll Rechnungsbetrag termingerecht einlangt. Wir behalten uns das Eigentum an verkaufter und gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zum Besteller bestehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

§5 ERFÜLLUNG, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ BEI VERMIETUNG

Der Auftragnehmer hat den Leistungsgegenstand der Vereinbarung und der bestimmungsgemäßen Verwendung nach entsprechend vollständig zu liefern. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung gehören ferner alle für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Dokumentationen, Beschreibungen etc.; ferner die notwendige Montage, falls vereinbart. Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand unmittelbar nach Lieferung zu untersuchen und sofort dem Auftragnehmer von etwaigen Mängeln Anzeige zu machen. Reklamationen jeglicher Art können nur bis Veranstaltungsbeginn berücksichtigt werden. Wird später ein Mangel festgestellt so gilt dieser vom Auftraggeber als genehmigt

Der Auftragnehmer hat jedenfalls das Recht zur Verbesserung und zwar auch nach bereits getätigten Verbesserungsversuchen.

Der Auftragnehmer  ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber etwaige durch eine mangelhafte Lieferung entstehende Schäden zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, elektrische Arbeiten von konzessionierten Elektrounternehmen durchführen zu lassen, d.h. der Auftragnehmer wird dadurch von jeglicher Haftung für Schaden an Sachen oder Personen entbunden.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden oder entgangene Gewinne bei Ausfall des Leistungsgegenstandes oder anderen Schäden aus welchen Gründen auch immer. Zelte und sämtliches vom Auftragnehmer zur Verfügung gestelltes Inventar, ist gegen Feuerschäden versichert, wenn es durch den Auftragnehmer auf- bzw. abgebaut wird.

§6 BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

Besteht die Leistung des Auftragnehmers in vom Auftraggeber angemieteten/gekauften Gegenständen des Auftragnehmers,  so gilt folgendes:

Der Auftraggeber (im folgenden Mieter/Käufer genannt) hat gegenüber dem Auftragnehmer (im folgenden Vermieter/Verkäufer genannt) insbesondere folgende Verpflichtungen:

a)       Für die gesamte Mietdauer, d.h., von Aufstellung bis Rückgabe, trägt der Mieter die volle Verantwortung für die Erhaltung des Zustandes des Mietgegenstandes in jenem Umfang, in dem der Mietgegenstand übergeben worden ist; d.h., dass er verpflichtet ist, dem Vermieter die Verschlechterung des Zustandes des Mietgegenstandes zu ersetzen. Mietgegenstände insbesondere WC-Container, Zeltfußböden und Zelteinrichtungen werden in gereinigtem Zustand übergeben und sind auch wieder gereinigt zu retournieren. Im Fall einer ungereinigten Rückgabe werden dem Mieter die Reinigungskosten in Rechnung gestellt.

b)       Für Beschädigungen aller Art von sämtlichem von uns gemieteten Material die z.B. durch Bekleben, Durchbohren, etc. entstehen, hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Der Mieter ist verpflichtet Klebereste oder ähnliches vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.

c)       Der Mieter ist verpflichtet bei Schäden welcher Art auch immer am Mietgegenstand sofort nach Eintritt des Schadens den Vermieter zu verständigen. Der Vermieter ist zum Tätigwerden nur an Arbeitstagen in seiner Normalarbeitszeit verpflichtet.

d)       Durch Bohrungen auftretende Schäden am Verbundsteinpflaster, Asphalt, etc. sowie eventuell auftretende Flurschäden im Rahmen des Zeltbaus hat der Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Vom Vermieter kann für Schäden an diversen Leitungen im Boden während des Auf- und Abbaus bzw. für ev. Folgeschäden keine Haftung übernommen werden. Der Auftraggeber muss vor Aufbaubeginn bekannt geben, wo sich Leitungen im Boden befinden, da Erdnägel mit einer Länge von 85 cm. Zur Befestigung des Zeltes verwendet werden.

e)       Bei stärkerem Wind und insbesondere in der Nacht müssen gemietete Zelte vom Mieter geschlossen gehalten werden. Bei einer höheren Windgeschwindigkeit als 80 km/h kann die Standsicherheit der Zelte nicht mehr gewährleistet werden und der Mieter hat unbedingt zu veranlassen, dass die Zelte geräumt werden. Das heißt, der Mieter hat die Wetterlage ständig zu beobachten, um rechtzeitig handeln zu können.

f)        Der Mieter haftet dafür, dass der Mietgegenstand an dem von ihm gewünschten Ort tatsächlich aufgestellt werden kann, d.h. der Mieter hat für eine entsprechende Zufahrt, eine entsprechend geeignete ebene Fläche Sorge zu tragen. Stellt sich bei Anlieferung des Mietgegenstandes heraus, dass die Aufstellung des Mietgegenstandes nicht möglich ist, so hat der Mieter die vereinbarte Miete zu bezahlen.

g)       Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Zelte samt Inventar zum Selbstauf- und –abbau nicht versichert sind.

h)       Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Betrieb eines Zeltes oder eines vermieteten Artikels entstehen. Für den Fall des Betriebes von Heizgeräten ist der Mieter für diese voll verantwortlich, er hat dem Vermieter insbesondere etwaige, durch Verrußung etc. entstehende Schäden zu ersetzen. Offenes Feuer oder Grillen bzw. Kochstellen sind im Zelt nicht gestattet. Es ist eine Verwendung von eigenen Grillzelten erforderlich.

i)        Vor Abänderungen an den Mietgegenständen ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters, den Originalzustand des Gerätes wieder herzustellen oder die hiefür erforderlichen Kosten zu übernehmen.

j)        Die Inbetriebnahme von Elektroanlagen vor Ort muss ausschließlich von einem konzessionierten Elektrounternehmen unter Beachtung der regionalen Vorschriften durchgeführt werden.

k)       Bei Selbstaufbau- und –abbauzelten erklärt der Mieter ausdrücklich, dass er in der Lage ist, den Aufbau auf Anordnung des Vermieters ordnungsgemäß zu vollziehen. Das Tragen von Schutzhelmen und Sicherheitsschuhen ist unbedingt erforderlich.

l)        Der Mieter ist verpflichtet, bei Schneefall den Mietgegenstand zu beheizen und etwaige Schneebeläge so abzuräumen, dass keinerlei Schneedruckschäden entstehen. Beim Mietgegenstand kann unter bestimmten Umständen Schwitzwasserbildung auftreten. Der Mieter ist daher verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Lüftung bzw. im Winter Beheizung Sorge zu tragen. Für Schäden, die im Zuge von Schwitzwasserbildung dem Mieter entstehen, haftet der Vermieter nicht.

m)        Der Mieter/Käufer ist bei der Anmietung / dem Kauf einer Lagerhalle inkl. Toren dazu verpflichtet, die technische Abnahme der Tore (inkl. Prüfbuch) bei einem dazu befugten Zivilingenieur in Auftrag zu geben. Des Weiteren hat der Mieter/Käufer dafür zu sorgen, dass die Tore jährlich von einem Sachverständigen überprüft werden (=gesetzliche Prüfpflicht). Die Kosten für die Abnahme und die jährlichen Überprüfungen hat der Mieter/Käufer zu tragen.

n)        Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat in jedem Fall bis spätestens 10 Uhr des Rückgabetages zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Vermieter wieder voll über den Mietgegenstand verfügen können.

o)        Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand spätestens um 8 Uhr des Rückgabetages, falls Aufbau und Abbau durch den Vermieter durchgeführt werden, völlig geräumt bereitzuhalten.

p)        Falls bei Vermietungen keine bestimmte Mietdauer vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist des Mieters 14 Tage. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter zum Zwecke des Abbaues bzw. der Abholung des Mietgegenstandes eine Nachfrist von zwei Wochen über die Kündigungsfrist hinaus zu fordern.

q)          Sollte die vereinbarte Mindestmietdauer seitens des Mieters nicht eingehalten werden (aus welchen Gründen auch immer z.B. Insolvenz,…), ist folgendes zu beachten: Der Mieter hat die Kosten für den Abbau des Zeltes/der Lagerhalle an den Vermieter zu entrichten. Des Weiteren hat der Mieter 80 % der entgangenen Mietkosten an den Vermieter zu zahlen. Beispiel: vereinbarte Mindestmietdauer 5 Jahre, Zeltabbau nach 3 Jahren Mietdauer: Der Mieter hat 80 % der vereinbarten Mietpauschale für die entgangene Miete von 2 Jahren sowie die Demontagekosten bei einem frühzeitigen Abbau nach 3 Jahren Mietdauer an den Vermieter zu entrichten.

r)         Bei verspäteter Rückstellung des Mietgegenstandes durch Verschulden des Mieters sowie für den Fall, dass der Mietgegenstand nach Rückstellung durch den Mieter aufgrund von Verschulden des Mieters nicht mehr brauchbar ist, ersetzt der Mieter dem Vermieter alle daraus etwaige beim Vermieter entstehenden Schäden. Fehlende Gegenstände werden zum Neupreis in Rechnung gestellt.

§7 BEWILLIGUNGEN

Das Beantragen und Erwirken erforderlicher behördlicher oder sonstiger Bewilligungen/Genehmigungen (Veranstaltungs- oder Aufstellbewilligungen, Baugenehmigungen etc.) gehört nicht zu den Leistungspflichten des Auftragnehmers. Fallen Prüfgebühren (wie z.B. Gutachten eines Zivilingenieurs), Gebühren für Baugenehmigungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben in Zusammenhang mit der Aufstellung oder dem Erwerb des Vertragsgegenstandes an, trägt diese der Auftraggeber.

§8 BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN MESSEBAU

Der Auftraggeber ist lediglich zur Nutzung der Wandinnenfläche des Messestandes berechtigt. Ist der Messestand bei Anlieferung nicht besetzt, so ist mit dem Abstellen auf dem Messestand die ordnungsgemäße Übergabe erfolgt.

Elektrische Leitungen, die sich hinter den Standbauwänden befinden, müssen vor Aufbaubeginn verlegt werden.

Falls durch das Standbaumaterial Abdrücke im Boden entstehen, wird hiefür keine Haftung übernommen. Die Befestigungsart von Teppichböden bzw. –fliesen ist vor Aufstellungsbeginn abzuklären. Für eventuelle Schäden, die durch die Befestigung von Teppichböden bzw. –fliesen entstehen, haftet der Auftraggeber.

§9 GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für Langenstein zuständige Gericht, wobei wird jedoch berechtigt sind, auch am Wohnsitz des Kunden oder am Erfüllungsort zu klagen. Das Auftragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.